BSG - Urteil vom 18.03.1997
2 RU 22/96
Normen:
RVO § 550 Abs. 1 § 539 Abs. 1 Nr. 13 ;
Fundstellen:
BB 1997, 1642
NVwZ 1998, 111
NZS 1997, 528
SozR 3-2200 § 539 Nr. 38

Wegeunfall eines ehrenamtlichen Beigeordneten beim Besuch eines Heimatfestes

BSG, Urteil vom 18.03.1997 - Aktenzeichen 2 RU 22/96

DRsp Nr. 1997/6740

Wegeunfall eines ehrenamtlichen Beigeordneten beim Besuch eines Heimatfestes

1. Bei einem ehrenamtlichen Beigeordneten einer Gemeinde umfaßt der Versicherungsschutz des § 539 Abs. 1 Nr. 13 RVO auch den Besuch des von ihr organisierten Heimatfestes als offizieller Vertreter. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RVO § 550 Abs. 1 § 539 Abs. 1 Nr. 13 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die Entschädigung eines Unfalls als Arbeitsunfall.

Der Kläger, von Beruf Jurist und als solcher hauptberuflich beim Verband der Kriegs- und Wehrdienstopfer, Behinderten und Rentner (VdK) in Trier angestellt, übte zur Zeit des Unfalls die ehrenamtliche Tätigkeit des 3. Beigeordneten der Verbandsgemeinde Schweich aus.

Als er am 13. September 1992 (Sonntag) von seinem Wohnort Föhren kommend in Begleitung von Familienangehörigen und einer Bekannten in Richtung der Stadt Schweich fuhr, stieß er mit einem anderen Fahrzeug zusammen, wobei er sich schwere Verletzungen zuzog. Er hatte zusammen mit seinen Begleitern zum Heimat-, Wein- und Erntedankfest fahren wollen, das jährlich von der Stadt Schweich organisiert wird. Dort fand an diesem Tag um 14.00 Uhr ein großer Festumzug und danach um 15.30 Uhr ein "bunter Nachmittag" bei Kaffee und Kuchen mit anschließender musikalischer Unterhaltung in der Stefan-Andres-Halle statt.