BSG - Urteil vom 23.09.1997
2 RU 40/96
Normen:
RVO § 550 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DB 2000 Beil. 16, 9

Wegeunfall bei alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit

BSG, Urteil vom 23.09.1997 - Aktenzeichen 2 RU 40/96

DRsp Nr. 1999/2403

Wegeunfall bei alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit

1. Hat bei der Entstehung des Unfalls eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit mitgewirkt, so ist sie gegenüber den betriebsbedingten Umständen als rechtlich allein wesentliche Ursache zu werten, wenn nach den Erfahrungen des täglichen Lebens davon auszugehen ist, daß der Versicherte, hätte er nicht unter Alkoholeinfluß gestanden, bei gleicher Sachlage wahrscheinlich nicht verunglückt wäre. Er ist dann nicht einer Betriebsgefahr erlegen, sondern nur "bei Gelegenheit" einer versicherten Tätigkeit verunglückt (vgl. BSG vom 28.6.1979 - 8a RU 98/78 = SozR 2200 § 548 Nr. 46 = BSGE 48, 228 und BSG vom 25.1.1983 - 2 RU 35/82 = HVGBG RdSchr VB 41/83).2. Bei Anwendung der in der gesetzlichen Unfallversicherung herrschenden Theorie der wesentlichen Bedingung kann ein hypothetischer unfallbezogener Geschehensverlauf bei der Entscheidung keine Berücksichtigung finden (vgl. BSG vom 28.6.1988 - 2/9b RU 28/87 = SozR 2200 § 548 Nr. 91 = BSGE 63, 277). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RVO § 550 Abs. 1 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten um die Entschädigung eines Verkehrsunfalls des Klägers als Arbeitsunfall.