LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.07.2011
10 Sa 71/11
Normen:
ArbZG § 4; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; TV DRK § 12 Abs. 6 Buchst. b; TV DRK § 14 Abs. 7; TV DRK § 14 Abs. 9 Buchst. b; TVG § 1; ZPO § 138 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 2; ZPO § 138 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 24.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 987/08

Wechselschichtzulage im Rettungsdienst; unbegründete Zahlungsklage eines Rettungsassistenten bei berechtigter Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit; sekundäre Substantiierungslast des Arbeitnehmers für eigene Arbeitszeiten; treuwidrige Vorenthaltung eigener Tatsachenkenntnis von maßgeblichem Referenzzeitraum

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.07.2011 - Aktenzeichen 10 Sa 71/11

DRsp Nr. 2011/16590

Wechselschichtzulage im Rettungsdienst; unbegründete Zahlungsklage eines Rettungsassistenten bei berechtigter Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit; sekundäre Substantiierungslast des Arbeitnehmers für eigene Arbeitszeiten; treuwidrige Vorenthaltung eigener Tatsachenkenntnis von maßgeblichem Referenzzeitraum

1. Fällt in die regelmäßige Arbeitszeit des Rettungsassistenten täglich durchschnittlich mehr als drei Stunden Arbeitsbereitschaft, ist die Arbeitgeberin nach § 12 Abs. 6 Buchst. b TV DRK berechtigt, die regelmäßige Arbeitszeit von 38,5 Stunden auf durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich zu verlängern; dem Arbeitnehmer steht deswegen nach § 14 Abs. 9 Buchst. b TV DRK keine Wechselschichtzulage nach § 14 Abs. 7 TV DRK zu.