LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.02.2010
3 Sa 638/09
Normen:
TVöD § 7 Abs. 1; TVöD § 8 Abs. 5 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 10.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2041/08

Wechselschichtzulage im öffentlichen Dienst; unbegründete Klage eines Fachpflegers für Anästhesie

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.02.2010 - Aktenzeichen 3 Sa 638/09

DRsp Nr. 2010/6161

Wechselschichtzulage im öffentlichen Dienst; unbegründete Klage eines Fachpflegers für Anästhesie

1. Wechselschichtarbeit im Sinne des § 7 Abs. 1 und des § 8 Abs. 5 Satz 1 TVöD liegt nur dann vor, wenn im Arbeitsbereich des Arbeitnehmers "rund um die Uhr" an allen Kalendertagen gearbeitet wird. 2. Keine Wechselschichtarbeit ist gegeben, wenn die tägliche Arbeit (Vollarbeit) für alle (vergleichbaren) Arbeitnehmer des betreffenden Arbeitsbereichs unterbrochen wird; eine derartige Unterbrechung (und sei es auch nur in geringfügiger Form) steht der Annahme von Wechselschichtarbeit entgegen. 3. Ist für den Arbeitsbereich Bereitschaftsdienst angeordnet, kann keine Wechselschichtzulage anfallen.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 10.06.2009 - Az: 2 Ca 2041/08 - wird unter Abweisung der Klageerweiterung kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 2340,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

TVöD § 7 Abs. 1; TVöD § 8 Abs. 5 S. 1;

Tatbestand: