LAG Niedersachsen - Urteil vom 08.02.2011
16 Sa 218/10
Normen:
DRK-Arbeitsbedigungen-West § 38a; DRK-Arbeitsbedigungen-West § 14; DRK-Arbeitsbedigungen-West § 17; BetrVG § 87 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Lüneburg, vom 22.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 312/08

Wechselschichtzulage; Bereitschaftsdienst

LAG Niedersachsen, Urteil vom 08.02.2011 - Aktenzeichen 16 Sa 218/10

DRsp Nr. 2011/10715

Wechselschichtzulage; Bereitschaftsdienst

Wird in einem bestimmten Arbeitsbereich für alle Mitarbeiter Bereitschaftsdienst angeordnet, liegt keine Wechselschicht vor, da es dann einen Zeitraum gibt, in dem im Arbeitsbereich überhaupt nicht gearbeitet wird und somit eine Unterbrechung der wechselnden Arbeitsschichten gegeben ist (BAG vom 24. September 2008 - 10 AZR 939/07 - aaO. zu § 15 Abs. 8 Unterabs. 6 BAT und §§ 7, 8 TVöD; vom 05. Februar 1997 - 10 AZR 639/96 -). Orientierungssätze: 1. Der Bereitschaftsdienst liegt auch dann außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit, wenn er zwar innerhalb einer bestimmten Arbeitsschicht abzuleisten ist, aber bei dessen Hinzurechnung die regelmäßige Arbeitszeit im Sinne des § 14 Abs. 1 DRK-AB von 38,5 Stunden in der Woche überschritten wird.