BetrVG § 77 ; BetrVG § 87 ; KSchG § 2 ; Lohn- und Gehaltsrahmentarifvertrag vom 23.05.2002 für die gewerblichen Arbeitnehmer, für die Angestellten und die Auszubildenden der bayerischen Metall- und Elektroindustrie;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 12.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 36 Ca 11690/05
Wechsel der Entlohnungsart
LAG München, Urteil vom 24.07.2008 - Aktenzeichen 3 Sa 215/08
DRsp Nr. 2008/18457
Wechsel der Entlohnungsart
»1. Gem. § 5 Ziffer 1 des Lohn- und Gehaltsrahmentarifvertrages vom 23.5.2002 für die gewerblichen Arbeitnehmer, für die Angestellten und die Auszubildenden der bayerischen Metall- und Elektroindustrie (LGRTV) unterliegt die Einführung der Entlohnungsarten Zeit-, Akkord- oder Prämienlohn und damit auch deren Änderung der Mitbestimmung des Betriebsrates.2. Eine entsprechende Betriebsvereinbarung verstößt somit nicht gegen § 77 Abs. 3 S. 1 BetrVG, da die Einführung einer bestimmten Lohnart und der Wechsel der Lohnart gem. § 87 Abs. 1 Nr. 10BetrVG dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates unterliegt und die Bestimmung und die Änderung der Lohnart durch die tarifliche Regelung im LGRTV erlaubt ist.3. Der Änderung der Entlohnungsart von Akkord- in Zeitlohn steht auch nicht die Anmerkung zu § 5 Ziffer 1 der LGRTV entgegen.4. Die Betriebsparteien können mit einer neuen Betriebsvereinbarung den bisher durch Betriebsvereinbarung geregelten Akkordlohn in einen Zeitlohn abändern (Ablösungsprinzip).5. Die ablösende Betriebsvereinbarung wirkt gem. § 77 Abs. 4 S. 1 BetrVG für die betreffenden Arbeitnehmer unmittelbar, soweit sie nicht in bestehende günstigere individualrechtliche Vereinbarungen eingreift.
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