Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 25.11.2010, Az.:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.
Die Klägerin war zunächst ab dem 01.01.2009 bei der Z GmbH, einem Personaldienstleistungsunternehmen, beschäftigt und als Leiharbeitnehmerin im Betrieb der Beklagten als Keyaccount-Managerin eingesetzt.
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