LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.05.2011
8 Sa 137/11
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1; BGB § 622 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 25.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 996/10

Wartezeitkündigung bei vorheriger Beschäftigung als Leiharbeitnehmerin

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.05.2011 - Aktenzeichen 8 Sa 137/11

DRsp Nr. 2011/16615

Wartezeitkündigung bei vorheriger Beschäftigung als Leiharbeitnehmerin

1. Eine als Leiharbeitnehmerin im Betrieb der späteren Arbeitgeberin verbrachte Zeit ist nicht auf die Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG anzurechnen. 2. Entsprechendes gilt bei der Berechnung der für die Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 2 BGB maßgeblichen Dauer des Arbeitsverhältnisses. 3. Die Vereinbarung einer Probezeit betrifft nicht die sechsmonatige Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG sondern verkürzt gemäß § 622 Abs. 3 BGB lediglich die während der Probezeit einzuhaltende Kündigungsfrist; eine vor dem eigentlichen Vertragsschluss vorgenommene schriftliche Fixierung von Arbeitsvertragskonditionen ist noch keine bindende vertragliche Einigung, wenn dabei vor Vertragsschluss noch keine Einigung über die Höhe der Arbeitsvergütung erzielt wird.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 25.11.2010, Az.: 9 Ca 996/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1; BGB § 622 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.

Die Klägerin war zunächst ab dem 01.01.2009 bei der Z GmbH, einem Personaldienstleistungsunternehmen, beschäftigt und als Leiharbeitnehmerin im Betrieb der Beklagten als Keyaccount-Managerin eingesetzt.