LAG München - Urteil vom 02.02.2000
9 Sa 696/99
Normen:
BetrAVG § 1 ; TVA [BR] (Tarifvertrag über die Altersversorgung im Bayerischen Rundfunk) Nr. 232, Nr. 233; TVG § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 25.03.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ca 8969/98

Wartezeit für eine Invaliditätsversorgung - TVA BR

LAG München, Urteil vom 02.02.2000 - Aktenzeichen 9 Sa 696/99

DRsp Nr. 2002/15162

Wartezeit für eine Invaliditätsversorgung - TVA BR

Die Wartezeit von 10 anrechnungsfähigen Dienstjahren gem. TZ 232 des TVA muß bei Eintritt des Versorgungsfalles erfüllt sein. Der Versorgungsfall der Erwerbsunfähigkeit tritt auch ein, wenn der Rentenbescheid lediglich befristet ist.

Normenkette:

BetrAVG § 1 ; TVA [BR] (Tarifvertrag über die Altersversorgung im Bayerischen Rundfunk) Nr. 232, Nr. 233; TVG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente.

Die Klägerin wurde beim Beklagten zum 1.10.1986 als Studiowartin eingestellt. Am 2.11.1989 wurde ihr eine Versorgungszusage nach dem Tarifvertrag über die Altersversorgung im Bayerischen Rundfunk (TVA) erteilt. Versorgungsleistungen nach dem TVA sind Altersrente sowie Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente.

Als Beginn der anrechnungsfähigen Dienstzeit wurde der 1.10.1986 (Beginn des Arbeitsverhältnisses) festgelegt. Der Klägerin wurde für die Zeit vom 23.1.1994 bis 31.12.1995 befristet eine Erwerbsunfähigkeitsrente von der LVA Oberbayern bewilligt; die Bewilligung erfolgte erneut befristet für die Zeit vom 1.1.1996 bis 31.10.1997 und dann ab 1.11.1997 unbefristet, längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres (Beginn der Regelaltersrente). Die Erwerbsunfähigkeit der Klägerin beruht auf demselben Grundleiden.