BSG - Urteil vom 06.06.2002
B 3 P 11/01 R
Normen:
SGB XI § 37 Abs. 1 § 39 S. 1 § 39 S. 2 § 39 S. 3 § 39 S. 4 § 39 S. 5 ;
Vorinstanzen:
LSG Essen - L 10 P 79/99 - 29.11.2000,
SG Köln, vom 17.08.1999 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 P 55/98

Wartefrist bei der Inanspruchnahme von Ersatzpflege, keine zusätzliche Entschädigung für Ausfall der Arbeitskraft im eigenen Haushalt

BSG, Urteil vom 06.06.2002 - Aktenzeichen B 3 P 11/01 R

DRsp Nr. 2002/17564

Wartefrist bei der Inanspruchnahme von Ersatzpflege, keine zusätzliche Entschädigung für Ausfall der Arbeitskraft im eigenen Haushalt

1. Für die Inanspruchnahme von Ersatzpflege muss die vor der erstmaligen Verhinderung der Pflegeperson durchgeführte Pflege nicht mindestens ein Jahr ununterbrochen gewesen sein. 2. Eine Geldentschädigung für den während der Pflege eingetretenen Ausfall der Arbeitskraft im eigenen Haushalt zählt bei ehrenamtlicher Ersatzpflege nicht zu den nachgewiesenen Aufwendungen der Pflegeperson. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB XI § 37 Abs. 1 § 39 S. 1 § 39 S. 2 § 39 S. 3 § 39 S. 4 § 39 S. 5 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Höhe der von der beklagten Pflegekasse zu erstattenden Kosten für Ersatzpflege (Verhinderungspflege).