BSG - Beschluß vom 11.07.2006
B 12 R 5/06 B
Normen:
SGG § 103 § 160 Abs. 2 Nr. 3 § 160a Abs. 2 S. 3 ;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 30.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 RI 367/03
SG Mainz, vom 20.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 RI 60/01

Warnfunktion des Beweisantrags

BSG, Beschluß vom 11.07.2006 - Aktenzeichen B 12 R 5/06 B

DRsp Nr. 2006/25491

Warnfunktion des Beweisantrags

Der Beweisantrag der Tatsacheninstanz muss unmittelbar vor deren abschließender Entscheidung vor Augen führen, dass der Kläger die gerichtliche Sachaufklärung in einem bestimmten Punkt noch nicht als erfüllt ansieht, um der mit einem Beweisantrag verbundenen Warnfunktion genügen zu können. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 103 § 160 Abs. 2 Nr. 3 § 160a Abs. 2 S. 3 ;

Gründe:

Zwischen den Beteiligten ist in der Hauptsache streitig, ob der Kläger in der gesetzlichen Rentenversicherung (auf Antrag) pflichtversichert oder freiwillig versichert ist.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 30. September 2005 ist in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

Das Bundessozialgericht (BSG) darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden.