BSG - Urteil vom 20.06.2002
B 13 RJ 45/01 R
Normen:
BeamtVG § 61 Abs. 2 S. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 3 Abs. 3 S. 2 ; SGB VI § 48 Abs. 2 § 48 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b § 304 ;
Vorinstanzen:
LSG Essen - L 8 RJ 71/01 - 26.09.2001,
SG Münster, vom 25.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 10 RJ 85/00

Waisenrente ohne Altersbegrenzung für Behinderte

BSG, Urteil vom 20.06.2002 - Aktenzeichen B 13 RJ 45/01 R

DRsp Nr. 2002/14642

Waisenrente ohne Altersbegrenzung für Behinderte

1. Die Auslegung von § 48 Abs. 4 SGB VI kann nicht dahin führen, dass behinderten Waisen, die sich nicht selbst unterhalten können, eine Waisenrente ohne Altersbegrenzung zu gewähren ist. Auch im Hinblick auf bestehende günstigere Regelungen im BeamtVG und BVG ist diese Regelung nicht als verfassungswidrig anzusehen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BeamtVG § 61 Abs. 2 S. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 3 Abs. 3 S. 2 ; SGB VI § 48 Abs. 2 § 48 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b § 304 ;

Gründe:

I

Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Gewährung von (Voll-)Waisenrente.

Der am 12. September 1967 geborene Kläger ist der Sohn des am 11. November 1926 geborenen und am 11. März 2000 verstorbenen Versicherten W. B. (im Folgenden: Versicherter). Die Mutter des Klägers ist am 20. März 2000 verstorben.

Der Kläger leidet an einer im Jahre 1986 diagnostizierten schizophrenen Psychose und ist aufgrund dieser Erkrankung nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Seit dem 1. Januar 1996 beträgt der Grad der Behinderung des Klägers iS des Schwerbehindertenrechts 100. Der Bruder des Klägers, R. B. , ist zu seinem Betreuer für die Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung und Vermögensfürsorge einschließlich der Wohnungsangelegenheiten bestellt.