OVG Hamburg - Beschluss vom 15.01.2010
8 Bf 272/09.PVL
Normen:
BPersVG § 9 Abs. 2; BPersVG § 9 Abs. 4; BPersVG § 107; BGB § 126 Abs. 3; BGB § 126a; ArbGG § 83 Abs. 1 S. 1; ArbGG § 90 Abs. 2; HmbPersVG § 100 Abs. 2;
Fundstellen:
ZBR 2010, 213
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 08.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 25 FL 1/09

Wahrung des Schriftformerfordernisses für ein Weiterbeschäftigungsverlangen eines Auszubildenden durch eine den Anforderungen des § 124a BGB nicht genügenden E-Mail; Notwendigkeit einer Feststellung des Vorliegens aller tatbestandlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) von Amts wegen; Verteilung der materiellen Beweislast für die Nichterweislichkeit der Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 2 BPersVG; Eingreifen der Frist des § 524 Abs. 2 S. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) bei einer Anschlussbeschwerde des Arbeitgebers aufgrund des Begehrens auf Feststellung einer Nichtbegründung des Arbeitsverhältnisses

OVG Hamburg, Beschluss vom 15.01.2010 - Aktenzeichen 8 Bf 272/09.PVL

DRsp Nr. 2010/3899

Wahrung des Schriftformerfordernisses für ein Weiterbeschäftigungsverlangen eines Auszubildenden durch eine den Anforderungen des § 124a BGB nicht genügenden E-Mail; Notwendigkeit einer Feststellung des Vorliegens aller tatbestandlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) von Amts wegen; Verteilung der materiellen Beweislast für die Nichterweislichkeit der Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 2 BPersVG; Eingreifen der Frist des § 524 Abs. 2 S. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) bei einer Anschlussbeschwerde des Arbeitgebers aufgrund des Begehrens auf Feststellung einer Nichtbegründung des Arbeitsverhältnisses

1.) Das Schriftformerfordernis für ein Weiterbeschäftigungsverlangen des § 9 Abs. 2 BPersVG ist nicht durch eine E-Mail des Beschäftigten (Auszubildenden) erfüllt, die den Anforderungen des § 124a BGB nicht genügt.2.) Das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 BPersVG ist im Verfahren gemäß § 9 Abs. 4 BPersVG von Amts wegen festzustellen. Die materielle Beweislast für die Nichterweislichkeit trägt der Beschäftige (Auszubildende).