VG Hamburg, vom 08.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 25 FL 1/09
Wahrung des Schriftformerfordernisses für ein Weiterbeschäftigungsverlangen eines Auszubildenden durch eine den Anforderungen des § 124a BGB nicht genügenden E-Mail; Notwendigkeit einer Feststellung des Vorliegens aller tatbestandlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) von Amts wegen; Verteilung der materiellen Beweislast für die Nichterweislichkeit der Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 2 BPersVG; Eingreifen der Frist des § 524 Abs. 2 S. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) bei einer Anschlussbeschwerde des Arbeitgebers aufgrund des Begehrens auf Feststellung einer Nichtbegründung des Arbeitsverhältnisses
OVG Hamburg, Beschluss vom 15.01.2010 - Aktenzeichen 8 Bf 272/09.PVL
DRsp Nr. 2010/3899
Wahrung des Schriftformerfordernisses für ein Weiterbeschäftigungsverlangen eines Auszubildenden durch eine den Anforderungen des § 124aBGB nicht genügenden E-Mail; Notwendigkeit einer Feststellung des Vorliegens aller tatbestandlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 2Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) von Amts wegen; Verteilung der materiellen Beweislast für die Nichterweislichkeit der Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 2BPersVG; Eingreifen der Frist des § 524 Abs. 2 S. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) bei einer Anschlussbeschwerde des Arbeitgebers aufgrund des Begehrens auf Feststellung einer Nichtbegründung des Arbeitsverhältnisses
1.) Das Schriftformerfordernis für ein Weiterbeschäftigungsverlangen des § 9 Abs. 2BPersVG ist nicht durch eine E-Mail des Beschäftigten (Auszubildenden) erfüllt, die den Anforderungen des § 124aBGB nicht genügt.2.) Das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 2BPersVG ist im Verfahren gemäß § 9 Abs. 4BPersVG von Amts wegen festzustellen. Die materielle Beweislast für die Nichterweislichkeit trägt der Beschäftige (Auszubildende).
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