LAG Hamm - Urteil vom 28.09.2011
3 Sa 671/11
Normen:
BGB § 310 Abs. 4; BGB § 615; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; RTV Steine und Erden-Industrie (Hessen/Thüringen) § 8 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Hagen, vom 08.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2809/08

Wahrung der tariflichen Ausschlussfrist durch Erhebung einer Kündigungsschutzklage; Verfassungskonforme Auslegung des Tarifvertrags

LAG Hamm, Urteil vom 28.09.2011 - Aktenzeichen 3 Sa 671/11

DRsp Nr. 2013/1889

Wahrung der tariflichen Ausschlussfrist durch Erhebung einer Kündigungsschutzklage; Verfassungskonforme Auslegung des Tarifvertrags

§ 8 Abs. 3 Rahmentarifvertrag für die Arbeitnehmer der Industrie der Steine und Erden im Lande Hessen vom 27. April 2005 ist verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass mit Erhebung einer Bestandsschutzklage die davon abhängigen Ansprüche wegen Annahmeverzugs im Sinne der tariflichen Ausschlussfrist gerichtlich geltend gemacht sind.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 08.03.2011 - 1 Ca 2809/08 - teilweise abgeändert:

Der Tenor wird wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.651,47 € brutto abzüglich 1.069,84 € netto erhaltenen Krankengeldes nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 8.536,63 € ab 04.02.2010, aus weiteren 2.723,24 € ab 27.04.2010, aus weiteren 919,89 € ab 01.06.2010, aus weiteren 1.492,72 € ab 15.07.2010 und aus weiteren 405,45 € ab 27.09.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 7,13 %, die Beklagte 92,87 %, die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen der Kläger zu 10,24 %, die Beklagte zu 89,76 %.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette: