LAG Düsseldorf - Urteil vom 19.07.2002
18 Sa 451/02
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1 S. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen, vom 22.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2143/01

Wahrung der Stellungnahmefrist des Betriebsrates

LAG Düsseldorf, Urteil vom 19.07.2002 - Aktenzeichen 18 Sa 451/02

DRsp Nr. 2003/4725

Wahrung der Stellungnahmefrist des Betriebsrates

»1. Die Anhörungsfrist für den Betriebsrat wird auch dann gewahrt, wenn die Arbeitgeberin am letzten Tag der Frist vor Fristablauf ein Kündigungsschreiben an einen Kurierdienst zur Zustellung am folgenden Tag übergibt. 2. Das Kündigungsschreiben hat den Machtbereich der Arbeitgeberin durch die Übergabe an den Kurierdienst noch nicht verlassen, wenn der Kurierdienst telefonisch erreichbar und die Zustellung der Sendung noch verhinderbar ist.«

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 1 S. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung der Beklagten.

Der 44-jährige Kläger war seit dem 02.05.2001 als Mitarbeiter auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 27.04.2001, wegen dessen genauen Inhalts auf Bl. 14 16 der Gerichtsakte Bezug genommen wird, beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Bestimmungen des geltenden Rahmentarifvertrages für die Arbeitnehmer der B. B. Schutz & Service GmbH sowie die ihn ergänzenden Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. Die tarifvertragliche Arbeitszeit beträgt 173 Stunden im Monat, der Stundenlohn des Klägers belief sich auf 20,12 DM brutto, was 10,29 entspricht.