Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.
Die Klägerin war seit dem 01. August 2001 auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags mit der Z. Dienstleistungen GmbH als Leiharbeitnehmerin im Verwaltungsgebäude des Beklagten am P. Platz .. als Empfangsdame beschäftigt.
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