LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 31.05.2012
7 Ta 676/12
Normen:
ZPO § 114; KSchG § 4; KSchG § 7; KSchG § 9;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 16.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 38 Ca 1369/12

Wahrung der Klagefrist im Kündigungsschutzprozess durch Geltendmachung der Unwirksamkeit der Kündigung im Wege eines Hilfsantrags

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31.05.2012 - Aktenzeichen 7 Ta 676/12

DRsp Nr. 2012/17957

Wahrung der Klagefrist im Kündigungsschutzprozess durch Geltendmachung der Unwirksamkeit der Kündigung im Wege eines Hilfsantrags

Der Auflösungsantrag nach § 9 KSchG verbunden mit einem Hilfsantrag auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung aufgelöst worden ist, kann die Klagefrist nach §§ 4, 7 KSchG wahren.

I. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 16. März 2012 - 38 Ca 1369/12 abgeändert und der Klägerin für die erste Instanz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin H. mit Wirkung 24.01.2012 und soweit es in dem Hilfsantrag um die Abmahnung vom 23.01.2012 geht, mit Wirkung vom 14.03.2012 mit der Maßgabe bewilligt, dass keine Raten zu zahlen sind.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 114; KSchG § 4; KSchG § 7; KSchG § 9;

Gründe: