LAG Köln - Beschluss vom 20.04.2015
5 TaBV 6/14
Normen:
§ 22 Abs. 2 S. 2 MitbestG; § 167 ZPO; § 79 Abs. 1 3. WO.;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 30.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 BV 103/13

Wahrung der Anfechtungsfrist gem. § 22 Abs. 2 S. 2 MitbestGAnforderungen an die Öffentlichkeit der Auszählung der Stimmen bei der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat

LAG Köln, Beschluss vom 20.04.2015 - Aktenzeichen 5 TaBV 6/14

DRsp Nr. 2015/13844

Wahrung der Anfechtungsfrist gem. § 22 Abs. 2 S. 2 MitbestG Anforderungen an die Öffentlichkeit der Auszählung der Stimmen bei der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat

1. Für die Einhaltung der zweiwöchigen Anfechtungsfrist gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 MitbestG genügt der rechtzeitige Eingang der ordnungsgenmäßen Anträge beim Arbeitsgericht. Auf den Zeitpunkt der Zustellung kommt es nicht an. § 167 ZPO ist nicht anwendbar.2. Nach § 79 Abs. 1 3. WO MitbestG hat der Hauptwahlvorstand die Stimmen öffentlich auszuzählen. Die Stimmauszählung ist nicht öffentlich erfolgt, wenn die wahlberechtigten Arbeitnehmer nicht über Ort, Tag und Zeit der Stimmauszählung informiert worden sind.

Tenor

1.

Die Beschwerden gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 30. Oktober 2013- 13 BV 103/13 - werden zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

§ 22 Abs. 2 S. 2 MitbestG; § 167 ZPO; § 79 Abs. 1 3. WO.;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat der Beteiligten zu 5).

In dem Konzern, der aus zahlreichen Gesellschaften besteht, werden in Deutschland insgesamt ca. 65.000 Arbeitnehmer beschäftigt. In den bei ihm gebildeten Aufsichtsrat sind zehn Mitglieder der Arbeitnehmer zu wählen.

1. 2.