LAG Hamm - Beschluss vom 24.02.2012
10 TaBVGa 1/12
Normen:
BPersVG § 29 Abs. 1; BPersVG § 78 Abs. 1; SGB OX § 94 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 17.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BVGa 11/11

Wahrnehmung der Rechte der Schwerbehindertenvertretung im Verhinderungsfall durch ein stellvertretendes Mitglied der Schwerbehindertenvertretung

LAG Hamm, Beschluss vom 24.02.2012 - Aktenzeichen 10 TaBVGa 1/12

DRsp Nr. 2012/7844

Wahrnehmung der Rechte der Schwerbehindertenvertretung im Verhinderungsfall durch ein stellvertretendes Mitglied der Schwerbehindertenvertretung

1. Der Arbeitgeber hat nach § 94 Abs. 2 Satz 1 SGB IX die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; nach § 94 Abs. 4 Satz 1 SGB IX hat die Schwerbehindertenvertretung auch das Recht, an allen Sitzungen der Betriebsvertretung und deren Ausschüssen beratend teilzunehmen. 2. Voraussetzung dafür, dass im Verhinderungsfall ein Stellvertreter des Vorsitzenden der Schwerbehindertenvertretung für diesen tätig sein kann, ist, dass er das Vertretungsamt noch ausüben kann. Daran fehlt es, wenn die Befugnis deshalb erloschen ist, weil er infolge Ausscheidens aus der Dienststelle seine Wählbarkeit verloren hat.

Tenor

Die Beschwerde der Schwerbehindertenvertretung gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 17.11.2011 – 1 BVGa 11/11 – wird zurückgewiesen

Normenkette:

BPersVG § 29 Abs. 1; BPersVG § 78 Abs. 1; SGB OX § 94 Abs. 2 ;

Gründe

A

Die Beteiligten streiten im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren um die Wahrnehmung der Rechte der Schwerbehindertenvertretung durch ihr erstes stellvertretendes Mitglied.