LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 07.06.1995
2 Sa 115/95
Normen:
BetrVG § 8 Abs. 1 ; KSchG § 15 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 24.11.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 61/94

Wahlwerber: Besonderer Kündigungsschutz - Mindestzugehörigkeit zum Betrieb

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 07.06.1995 - Aktenzeichen 2 Sa 115/95

DRsp Nr. 2001/4122

Wahlwerber: Besonderer Kündigungsschutz - Mindestzugehörigkeit zum Betrieb

Ein Wahlwerber kann sich jedenfalls dann nicht auf den Schutz des § 15 Abs. 3 KSchG berufen, wenn seine Aufstellung wegen fehlender sechsmonatiger Betriebszugehörigkeit nach § 8 Abs. 1 BetrVG nicht hätte erfolgen dürfen.

Normenkette:

BetrVG § 8 Abs. 1 ; KSchG § 15 Abs. 3 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit einer ordentlichen Kündigung während der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses im Zusammenhang mit der Frage, ob dem Kläger der besondere Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 3 KSchG als Wahlbewerber zusteht. Der Kläger wurde gemäß Arbeitsvertrag vom 16.3.1993 ab 1.8.1993 bei der Beklagten als Stationsarzt beschäftigt. Die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses waren als Probezeit vereinbart. Die Einstellung des Klägers erfolgte im Zusammenhang mit der Errichtung eines Klinikneubaus der Beklagten, der im September 1993 bezogen wurde. Die Beklagte hatte zuvor ebenfalls in B. einen Sanatoriumsbetrieb unterhalten. Dieser zog in das neue Gebäude um, in dem die Beklagte nunmehr unter Verdopplung der Mitarbeiterzahl ebenfalls eine Klinik betrieb. Die bisherige Bezeichnung Reha Klinik ... änderte sich ab September 1993 in ... .