LSG Bayern - Urteil vom 12.05.2009
L 5 KR 113/08
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1; SGB V § 175; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 6; SGB V § 8 Abs. 1 Nr. 4; SGB V § 8 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 11.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 190/07

Wahlmöglichkeit des Versicherten zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung

LSG Bayern, Urteil vom 12.05.2009 - Aktenzeichen L 5 KR 113/08

DRsp Nr. 2009/28146

Wahlmöglichkeit des Versicherten zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung

Die Vorschriften des SGB V schließen eine Wahlmöglichkeit des Beschäftigten zwischen der gesetzlichen und der privaten Versicherung grundsätzlich aus. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 11. April 2008 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1; SGB V § 175; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 6; SGB V § 8 Abs. 1 Nr. 4; SGB V § 8 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Beendigung der Mitgliedschaft bei der Beklagten.

Die 1964 geborene Klägerin ist Mitglied der Beklagten, seit 1. Dezember 2005 wegen einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben. Nach den Angaben in der mündlichen Verhandlung bezieht sie nach Ende der Maßnahme seit 15. Januar 2009 Arbeitslosengeld I und ist wegen dieses Bezugs weiterhin Mitglied der Beklagten.

Am 12. Januar 2007 richtete die Klägerin ein Kündigungsschreiben zum 31. März 2007 an die Beklagte, da sie in eine private Krankenkasse wechseln wolle.