LSG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 23.03.2022
L 6 KR 82/21 ER
Normen:
SGG § 60 Abs. 1; ZPO § 45 Abs. 1;

Wahlerklärung zu einer KrankenkassenmitgliedschaftRechtsmissbräuchliche oder gänzlich untaugliche AblehnungsgesucheAblehnung im vereinfachten Verfahren

LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 23.03.2022 - Aktenzeichen L 6 KR 82/21 ER

DRsp Nr. 2022/15824

Wahlerklärung zu einer Krankenkassenmitgliedschaft Rechtsmissbräuchliche oder gänzlich untaugliche Ablehnungsgesuche Ablehnung im vereinfachten Verfahren

Rechtsmissbräuchliche oder gänzlich untaugliche Ablehnungsgesuche können in der geschäftsplanmäßigen Besetzung des Gerichts unter Beteiligung der abgelehnten Richter abgelehnt werden, wenn für die Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist.

Tenor

Das Ablehnungsgesuch wird verworfen.

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts vom 16. Februar 2022 wird verworfen.

Normenkette:

SGG § 60 Abs. 1; ZPO § 45 Abs. 1;

Gründe

I.

Im vorausgegangenen Eilverfahren war im Wesentlichen streitig, ob bzw. in welcher Weise der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin im genannten ER-Verfahren (noch) eine Wahlerklärung abzugeben hat.