LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 10.03.2011
9 TaBV 163/10
Normen:
DrittelbG § 3 Abs. 1; DrittelbG § 3 Abs. 2; DrittelbG § 5 Abs. 2; BetrVG § 1 Abs. 2; BetrVG § 3 Abs. 1 Nr. 2; BetrVG § 3 Abs. 1 Nr. 3; BetrVTV-RegioNetz § 2 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 26.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 21 BV 177/10

Wahlberechtigung zur Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat nach dem Drittelbeteiligungsgesetz in Trägerunternehmen von Gemeinschaftsbetrieben; unbegründeter Arbeitnehmerantrag auf Feststellung der Nichtigkeit der Wahl bei tarifvertraglicher Bestimmung von Gemeinschaftsbetrieben

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.03.2011 - Aktenzeichen 9 TaBV 163/10

DRsp Nr. 2011/16106

Wahlberechtigung zur Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat nach dem Drittelbeteiligungsgesetz in Trägerunternehmen von Gemeinschaftsbetrieben; unbegründeter Arbeitnehmerantrag auf Feststellung der Nichtigkeit der Wahl bei tarifvertraglicher Bestimmung von Gemeinschaftsbetrieben

Bei Unternehmen, die Träger von Gemeinschaftsbetrieben sind, sind die Arbeitnehmer in jedem der dazu gehörigen Unternehmen wahlberechtigt zur Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat nach dem Drittelbeteiligungsgesetz.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 7) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 26. August 2010 - 21 BV 177/10 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird für die Beteiligten zu 1) bis 7) zugelassen.

Normenkette:

DrittelbG § 3 Abs. 1; DrittelbG § 3 Abs. 2; DrittelbG § 5 Abs. 2; BetrVG § 1 Abs. 2; BetrVG § 3 Abs. 1 Nr. 2; BetrVG § 3 Abs. 1 Nr. 3; BetrVTV-RegioNetz § 2 Abs. 3;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat.