LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 10.02.2000
12 TaBV 148/98
Normen:
BetrVG § 5 Abs. 3 § 19 ; BGB § 611 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ARST 2000, 247
AuR 2000, 315
BB 2001, 1095
LAGE § 19 BetrVG 1972 Nr. 20
ZBVR 2001, 13
ZBVR 2002, 2
Vorinstanzen:
ArbG Hanau - Beschluss vom 12. August 1998 - 1 BV 14/97,

Wahl des Betriebsrats: Anfechtung

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.02.2000 - Aktenzeichen 12 TaBV 148/98

DRsp Nr. 2002/16974

Wahl des Betriebsrats: Anfechtung

»1. Dem Wahlvorstand kommt in Grenzfällen der Beurteilung von individualrechtlichen Statusfragen ("leitender Angestellter", "Arbeitnehmer", "freier Mitarbeiter") ein nach pflichtgemäßen Ermessen auszufüllender Beurteilungsspielraum zu. 2. Das gilt so auch für die Frage, ob Personen, die als "Aushilfen" beschäftigt sind, aktiv und passiv wahlberechtigt sind.«

Normenkette:

BetrVG § 5 Abs. 3 § 19 ; BGB § 611 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Anfechtbarkeit der am 04./05.12.1997 im Betrieb des Arbeitgebers (D ...) durchgeführten Betriebsrats-(= BR-)Wahl.

Der Arbeitgeber beschäftigte im Wahlzeitpunkt in den Bereichen Allgemeine Verwaltung, Altenpflege, Hausnotruf und Raumpflege 18 Voll- bzw. Teilzeitbeschäftigte sowie 3 geringfügig Beschäftigte (DM 610,00-Arbeitsverhältnis). Im Rettungsdienst waren 34 Vollzeit-Angestellte und 32 Studenten als Teilzeitkräfte (Aushilfen) tätig.