LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 27.04.2016
5 Ta 49/16
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 S. 1 a.F.;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 09.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 195/13

Wahl der Steuerklasse bei der Einkommensbestimmung im ProzesskostenhilfeverfahrenÄnderung der Ratenzahlungsanordnung im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.04.2016 - Aktenzeichen 5 Ta 49/16

DRsp Nr. 2016/8388

Wahl der Steuerklasse bei der Einkommensbestimmung im Prozesskostenhilfeverfahren Änderung der Ratenzahlungsanordnung im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe

Vom Einkommen der PKH-Partei sind grundsätzlich die Steuern in tatsächlich geleisteter Höhe abzusetzen. Die Wahl der Steuerklasse V indiziert nicht per se einen Rechtsmissbrauch, der im Rahmen des PKH-Nachprüfungsverfahrens die fiktive Berechnung eines höheren Nettolohns nach Steuerklasse IV gebieten würde.

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 9. März 2016, Az. 3 Ca 195/13, teilweise abgeändert und die von der Klägerin monatlich zu zahlende Rate auf 15,00 EUR festgesetzt.

Im Übrigen verbleibt es bei den Anordnungen im angefochtenen Beschluss.

2.

Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

3.

Die Gerichtsgebühr wird auf die Hälfte ermäßigt.

4.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 S. 1 a.F.;

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Anordnung von Ratenzahlungen im Rahmen des PKH-Nachprüfungsverfahrens.