Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 9. März 2016, Az.
Im Übrigen verbleibt es bei den Anordnungen im angefochtenen Beschluss.
2.Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
3.Die Gerichtsgebühr wird auf die Hälfte ermäßigt.
4.Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Anordnung von Ratenzahlungen im Rahmen des PKH-Nachprüfungsverfahrens.
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