LAG Köln - Beschluss vom 19.10.2011
3 TaBV 51/11
Normen:
BPersVG § 25; SchwbVWO § 18; SGB IX § 94 Abs. 3; SGB IX § 94 Abs. 4; SGB IX § 94 Abs. 5; SGB IX § 94 Abs. 6; SGB IX § 94 Abs. 7; SGB IX § 97 Abs. 7;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 51/11

Wahl der Hauptschwerbehindertenvertretung; Anwendbarkeit der Vorschriften des SGB IX

LAG Köln, Beschluss vom 19.10.2011 - Aktenzeichen 3 TaBV 51/11

DRsp Nr. 2012/5157

Wahl der Hauptschwerbehindertenvertretung; Anwendbarkeit der Vorschriften des SGB IX

Für die Wahl der Hauptschwerbehindertenvertretung gelten gemäß § 97 Abs. 7 SGB IX unter anderem die Vorschriften über die Wahl der Schwerbehindertenvertretung nach § 94 Abs. 3 bis 7 SGB IX entsprechend. Bei einer normzweckbezogenen Auslegung des so in Bezug genommenen entsprechend anzuwendenden § 94 Abs. 6 SGB IX ist für das sog. vereinfachte Wahlverfahren bei der Wahl der Hauptschwerbehindertenvertretung das Kriterium der räumlichen Nähe im Sinne von § 95 Abs. 6 Satz 3 SGB IX nicht anzuwenden.

Tenor

1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) - 7) wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BPersVG § 25; SchwbVWO § 18; SGB IX § 94 Abs. 3; SGB IX § 94 Abs. 4; SGB IX § 94 Abs. 5; SGB IX § 94 Abs. 6; SGB IX § 94 Abs. 7; SGB IX § 97 Abs. 7;

Gründe

I. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der am 23.02.2011 bei dem Beteiligten zu 9) durchgeführten Wahl der Hauptschwerbehindertenvertretung.