LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 05.08.2010
9 TaBV 26/10
Normen:
BetrVG § 5 Abs. 1; BetrVG § 8; DrittelbG § 11 Abs. 2; DrittelbG § 3 Abs. 1; DrittelbG § 4 Abs. 3; DrittelbG § 5 Abs. 1; DrittelbG § 5 Abs. 2; DrittelbG § 6; WO DrittelbG § 16 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; WO DrittelbG § 2 Abs. 5; WO DrittelbG § 5 Abs. 2 Nr. 14; WO DrittelbG § 7 Abs. 2; ZPO § 264 Nr. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 03.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 BV 599/09

Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat nach dem Drittelbeteiligungsgesetz; unbegründeter Antrag auf Ungültigerklärung der Wahl

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 05.08.2010 - Aktenzeichen 9 TaBV 26/10

DRsp Nr. 2011/7735

Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat nach dem Drittelbeteiligungsgesetz; unbegründeter Antrag auf Ungültigerklärung der Wahl

1. Die Anfechtung der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem DrittelbG erfolgt durch einen Gestaltungsantrag, nicht durch einen Feststellungsantrag. 2. Ein (später umgestellter) Feststellungsantrag wahrt die zweiwöchige Anfechtungsfrist des § 11 Abs. 2 Satz 2 DrittelbG. 3. Ein Wahlbewerber kann Wahlvorstandsmitglied sein. 4. Ort und Uhrzeit der Wahl und der Stimmauszählung müssen nicht im Wahlausschreiben, sondern können auch durch gesonderten Aushang bekannt gemacht werden. 5. Die Entscheidung des BVerfG vom 12.10.2004 (- 1 BvR 2130/98 - EzA § 12 MitbestG Nr. 2) zu § 12 MitbestG gilt nicht für das Quorum in § 6 DrittelbG. 6. Die Wahl erfolgt gemäß § 5 DrittelbG als Personenwahl. 7. Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse durch einen Teilbetriebsübergang auf das Unternehmen übergegangen sind, die aber nie dort tätig waren, eine Vereinbarung über das Ruhen des Arbeitsverhältnisses und einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit der Beschäftigungsgesellschaft abgeschlossen haben, sind im Unternehmen nicht wahlberechtigt.