BAG - Urteil vom 18.05.2011
10 AZR 190/10
Normen:
Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV vom 20. Dezember 1999) § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13, 37;
Fundstellen:
NZA-RR 2012, 112
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 13.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 1081/08
ArbG Berlin, vom 08.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 98 Ca 63358/07

VTV Sozialkassen; Montagebetrieb [Herstellung von Fenstern und Türen aus Halbprodukten und Rohlingen]; Erforderlichkeit des substanziierten Bestreitens durch den Arbeitgeber

BAG, Urteil vom 18.05.2011 - Aktenzeichen 10 AZR 190/10

DRsp Nr. 2011/15116

VTV Sozialkassen; Montagebetrieb [Herstellung von Fenstern und Türen aus Halbprodukten und Rohlingen]; Erforderlichkeit des substanziierten Bestreitens durch den Arbeitgeber

Orientierungssätze: 1. Die Herstellung von Fenstern und Türen aus Halbprodukten und Rohlingen ist keine Montagebauarbeit iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 VTV. Sie ist auch keine Fertigbauarbeit iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13 VTV, selbst wenn die Fenster und Türen durch den Betrieb eingebaut werden. Fertigbauarbeiten setzen voraus, dass mit dem Einbau von Fertigbauteilen eine herkömmliche, konventionelle Arbeitsweise am Bau ersetzt wird. Dies ist beim Einbau von Fenstern und Türen nicht der Fall. 2. Trägt die ZVK Tatsachen vor, die den Schluss zulassen, der Betrieb des Arbeitgebers werde vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfasst, hat sich der Arbeitgeber hierzu nach § 138 Abs. 2 ZPO zu erklären. Ihm obliegt die Last des substanziierten Bestreitens. Dies kann sich auf die Art und/oder den Umfang der verrichteten Arbeiten beziehen und erfordert regelmäßig die Darlegung der zeitlichen Anteile der verschiedenen Tätigkeiten.