LSG Bayern - Urteil vom 12.07.2018
L 1 LW 2/18
Normen:
ALG § 12; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 08.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 LW 1/16

Vorzeitiger Altersrente nach dem ALGAblehnung einer vorzeitigen Altersrente bei einem Vorversterben des Ehemanns vor Erreichen der materiellen Voraussetzungen einer AltersrenteKeine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes

LSG Bayern, Urteil vom 12.07.2018 - Aktenzeichen L 1 LW 2/18

DRsp Nr. 2019/7744

Vorzeitiger Altersrente nach dem ALG Ablehnung einer vorzeitigen Altersrente bei einem Vorversterben des Ehemanns vor Erreichen der materiellen Voraussetzungen einer Altersrente Keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes

Die Ablehnung einer vorzeitigen Altersrente bei einem Vorversterben des Ehemanns vor Erreichen der materiellen Voraussetzungen einer Alters- bzw. vorzeitigen Altersrente begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken und verstößt insbesondere nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz gem. Art. 3 Abs. 1 GG.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 8. Januar 2018 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ALG § 12; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von vorzeitiger Altersrente nach § 12 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG). Die Klägerin ist 1953 geboren, ihr inzwischen verstorbener Ehemann 1950. Am 16.08.2013 starb der Ehegatte der Klägerin und die Klägerin beantragte Witwenrente, die ihr mit Bescheid vom 21.01.2014 ab dem 01.09.2013 gewährt wurde.