LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 24.11.2010
4 Sa 250/10
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Buchst. b;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 23.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 43/10

Vorzeitige Kündigung bei Betriebsstilllegung; rechtsmissbräuchliche betriebsbedingte Kündigung bei Kündigungserklärung zwei Jahre vor beabsichtigter Stilllegung

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.11.2010 - Aktenzeichen 4 Sa 250/10

DRsp Nr. 2011/3607

Vorzeitige Kündigung bei Betriebsstilllegung; rechtsmissbräuchliche betriebsbedingte Kündigung bei Kündigungserklärung zwei Jahre vor beabsichtigter Stilllegung

Eine sogenannte vorzeitige Kündigung (hier: 2 Jahre vor beabsichtigter Stilllegung) kann rechtsmissbräuchlich sein.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 23.04.2010 - 4 Ca 43/10 - wird auf ihre Kosten zurück- gewiesen.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Buchst. b;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um den Bestand ihres Arbeitsverhältnisses.

Der am ....1954 geborene Kläger trat am 15.05.1978 in die Dienste der Beklagten ein. Er verdiente zuletzt 1.821,-- brutto bei einer 39-Stunden-Woche und war als Chef de Brigade tätig.

Die Beklagte ist eine 100 %ige Tochter der in der S... ansässigen M. Hotel- & R... AG. Sie hat ihren Sitz in L.E. und betreibt in Deutschland mehrere Hotels. Im M... Hotel in L... beschäftigt sie 132 Arbeitnehmer.