LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 04.06.2009
11 Sa 107/09
Normen:
KSchG § 9 Abs. 2; KSchG § 12 S. 1; KSchG § 12 S. 3; KSchG § 12 S. 4; BGB § 140; BGB § 623; BGB § 626;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 14.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1177/08

Vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Nichtfortsetzungserklärung des Arbeitnehmers; unbegründete Kündigungsschutzklage bei beendetem Arbeitsverhältnis zum beabsichtigten Kündigungszeitpunkt

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.06.2009 - Aktenzeichen 11 Sa 107/09

DRsp Nr. 2009/22999

Vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Nichtfortsetzungserklärung des Arbeitnehmers; unbegründete Kündigungsschutzklage bei beendetem Arbeitsverhältnis zum beabsichtigten Kündigungszeitpunkt

1. Eine Kündigungsschutzklage kann nur begründet sein, wenn das Arbeitsverhältnis zum beabsichtigten Beendigungszeitpunkt noch besteht; endet das Arbeitsverhältnis der Parteien durch Erklärung des Klägers gemäß § 12 KSchG vom 14.10.2008 mit deren Zugang am 15.10.2008, besteht zum Ende der Kündigungsfrist am 31.12.2008 kein Arbeitsverhältnis mehr, so dass die Kündigungsschutzklage abzuweisen ist. 2. Bei der Erklärung nach § 12 KSchG handelt es sich um die Ausübung eines dem Arbeitnehmer vom Gesetzgeber eingeräumten einseitigen Gestaltungsrechts zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem alten Arbeitgeber; die Nichtfortsetzungserklärung des Arbeitnehmers wird zwar überwiegend auch als Sonderkündigungsrecht bezeichnet, ist jedoch mit einer fristlosen Kündigung nicht gleichzusetzen, da sie nicht an die Voraussetzungen des § 626 BGB geknüpft ist.