ArbG Mainz, vom 14.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1177/08
Vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Nichtfortsetzungserklärung des Arbeitnehmers; unbegründete Kündigungsschutzklage bei beendetem Arbeitsverhältnis zum beabsichtigten Kündigungszeitpunkt
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.06.2009 - Aktenzeichen 11 Sa 107/09
DRsp Nr. 2009/22999
Vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Nichtfortsetzungserklärung des Arbeitnehmers; unbegründete Kündigungsschutzklage bei beendetem Arbeitsverhältnis zum beabsichtigten Kündigungszeitpunkt
1. Eine Kündigungsschutzklage kann nur begründet sein, wenn das Arbeitsverhältnis zum beabsichtigten Beendigungszeitpunkt noch besteht; endet das Arbeitsverhältnis der Parteien durch Erklärung des Klägers gemäß § 12KSchG vom 14.10.2008 mit deren Zugang am 15.10.2008, besteht zum Ende der Kündigungsfrist am 31.12.2008 kein Arbeitsverhältnis mehr, so dass die Kündigungsschutzklage abzuweisen ist.2. Bei der Erklärung nach § 12KSchG handelt es sich um die Ausübung eines dem Arbeitnehmer vom Gesetzgeber eingeräumten einseitigen Gestaltungsrechts zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem alten Arbeitgeber; die Nichtfortsetzungserklärung des Arbeitnehmers wird zwar überwiegend auch als Sonderkündigungsrecht bezeichnet, ist jedoch mit einer fristlosen Kündigung nicht gleichzusetzen, da sie nicht an die Voraussetzungen des § 626BGB geknüpft ist.
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