LAG Hamm - Urteil vom 16.05.2003
18 Sa 1783/01
Normen:
BAT § 24 Abs. 1 ; BAT § 22 ; BGB § 315 Abs. 1 ; BGB § 315 Abs. 3 ;
Fundstellen:
LAGReport 2003, 342
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, vom 10.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2493/00

Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit, Direktionsrecht, billiges Ermessen, Erprobung, Eingruppierung

LAG Hamm, Urteil vom 16.05.2003 - Aktenzeichen 18 Sa 1783/01

DRsp Nr. 2003/12082

Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit, Direktionsrecht, billiges Ermessen, Erprobung, Eingruppierung

»1. Es entspricht grundsätzlich billigem Ermessen im Sinne des § 315 BGB, wenn der Arbeitgeber dem Angestellten zum Zwecke seiner Erprobung nach § 24 Abs. 1 BAT eine höherwertige Tätigkeit nur für einen vorübergehenden Zeitraum überträgt. 2. Eine Erprobungszeit von mehr als sechs Monaten entspricht nur billigem Ermessen, wenn dafür besondere Gründe vorliegen. 3. Es obliegt dem Arbeitgeber, diese darzulegen.«

Normenkette:

BAT § 24 Abs. 1 ; BAT § 22 ; BGB § 315 Abs. 1 ; BGB § 315 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob die Klägerin ab Klageerhebung Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe V c BAT hat.

Die am 22.01.13xx geborene Klägerin wurde nach Erwerb der Fachhochschulreife in der Zeit vom 01.08.1991 bis zu ihrer mit der Gesamtnote "gut" bestandenen Abschlussprüfung zur Verwaltungsfachangestellten/Fachzweig Versorgungsverwaltung ausgebildet. Seit dem 05.07.1994 ist sie als Angestellte bei dem Versorgungsamt in S1xxx tätig. Für das Arbeitsverhältnis gilt kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der Bundes-Angestelltentarifvertrag in der für die Bereiche des Bundes und der Länder geltenden Fassung (BAT), dessen Anwendung die Parteien zudem in § ihres schriftlichen Arbeitsvertrags vom 05.07.1994 vereinbart haben.