LSG Chemnitz - Urteil vom 18.07.2013
L 3 AL 251/10
Normen:
BGB § 138 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; SGB III § 37 Abs. 1 S. 1; SGB III § 37 Abs. 2 S. 1; SGB III § 37 Abs. 3 S. 4; SGB III § 38 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 18.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 AL 324/09

Vorübergehende Einstellung der Arbeitsvermittlung in der Arbeitsförderung; Nichterfüllung von Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung; Verfassungsmäßigkeit

LSG Chemnitz, Urteil vom 18.07.2013 - Aktenzeichen L 3 AL 251/10

DRsp Nr. 2013/23614

Vorübergehende Einstellung der Arbeitsvermittlung in der Arbeitsförderung; Nichterfüllung von Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung; Verfassungsmäßigkeit

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 18. November 2010 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 138 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; SGB III § 37 Abs. 1 S. 1; SGB III § 37 Abs. 2 S. 1; SGB III § 37 Abs. 3 S. 4; SGB III § 38 Abs. 3 S. 2;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die von der Beklagten verfügte vorübergehende Einstellung der Arbeitsvermittlung.

Der am 1960 geborene Kläger absolvierte von Oktober 1988 bis September 1992 ein Studium zum Bibliothekar. Von Oktober 1995 bis Juni 1996 war er als Fachberater für Softwaretechniken, von März 1999 bis Juni 1999 als Programmierer tätig. Vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 arbeitete er als Bibliothekar. Seitdem ist er arbeitslos. Zuletzt nahm er, ohne Leistungen zu beziehen, die Vermittlungsbemühungen der Beklagten in Anspruch.