LAG Köln - Urteil vom 15.01.2015
8 Sa 38/15
Normen:
§ 16 BetrAVG;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 07.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 2164/13

Voruassetzungen der Anpassung einer Betriebsrente

LAG Köln, Urteil vom 15.01.2015 - Aktenzeichen 8 Sa 38/15

DRsp Nr. 2015/5262

Voruassetzungen der Anpassung einer Betriebsrente

Tenor

1.

Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 07.05.2014 - 9 Ca 2164/13 - werden zurückgewiesen.

2.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin und die Beklagte zu 1) jeweils 50 %.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

§ 16 BetrAVG;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Anpassung einer der Klägerin zugesagten Betriebsrente zum Stichtag des 01.04.2012.

Die Klägerin war 26 Jahre lang im G -K beschäftigt. Aufgrund einer ihr während der Dauer ihrer Beschäftigung erteilten Versorgungszusage erhält die Klägerin eine Betriebsrente in Höhe von monatlich € 514,78 brutto.

Unmittelbare Versorgungsschuldnerin ist die Beklagte zu 1) als Rechtsnachfolgerin der G -K V -B -A (G ), der früheren Konzernobergesellschaft der G -G .

Im früheren G -K wurden die Rückstellungen für die Betriebsrenten konzernübergreifend bei der Konzernobergesellschaft G -K V -B -A (G ) bilanziert. Dies beruhte auf der sog. "1976er-Vereinbarung", aufgrund derer die G als Konzernobergesellschaft in die Pensionsversprechen der Konzerngesellschaften mit der Maßgabe eingetreten war, dass die G im Innenverhältnis allein für die Erfüllung der Pensionsversprechen haftete, im Außenverhältnis aber die Konzerngesellschaften weiterhin neben der G hafteten.

1. 2.