SG Mainz - Urteil vom 20.04.2005
S 2 KA 588/04
Normen:
GMG; SGB V § 77 Abs. 1 S. 2 § 79 Abs. 4 S. 1 § 80 Abs. 2 S. 2 § 81 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;

Vorstandswahlen einer kassenzahnärztlichen Vereinigung, Notwendigkeit der öffentlichen Ausschreibung der Position des hauptamtlichen Vorstandes, Unvereinbarkeit eines Amtes als Vorstandsmitglied und Mitglied der Vertreterversammlung, Nichtdurchführung einer Ersatzwahl als Wahlfehler

SG Mainz, Urteil vom 20.04.2005 - Aktenzeichen S 2 KA 588/04

DRsp Nr. 2008/17159

Vorstandswahlen einer kassenzahnärztlichen Vereinigung, Notwendigkeit der öffentlichen Ausschreibung der Position des hauptamtlichen Vorstandes, Unvereinbarkeit eines Amtes als Vorstandsmitglied und Mitglied der Vertreterversammlung, Nichtdurchführung einer Ersatzwahl als Wahlfehler

1. Die Position des hauptamtlichen Vorstandes einer kassenzahnärztlichen Vereinigung muss nicht öffentlich ausgeschrieben werden. 2. Erst bei der Annahme einer Wahl kommt der Grundsatz der Unvereinbarkeit eines Amtes als Vorstandsmitglied und als Mitglied der Vertreterversammlung zur Anwendung. 3. Die fehlende Durchführung einer Ersatzwahl eines vierten Vorstandsmitgliedes stellt allenfalls einen so genannten mandatsirrelevanten im Wahlprüfungsverfahren unbeachtlichen Wahlfehler dar. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GMG; SGB V § 77 Abs. 1 S. 2 § 79 Abs. 4 S. 1 § 80 Abs. 2 S. 2 § Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;