BAG - Beschluß vom 26.08.1997
1 ABR 12/97
Normen:
BetrVG §§ 111, 112, 76 ;
Fundstellen:
AP Nr. 117 zu § 112 BetrVG 1972
AuA 1998, 108
BAGE 86, 228
BB 1998, 371
BB 1998, 56
DB 1997, 1825
DB 1998, 265
DRsp VI(642)293a-b
NZA 1998, 216
ZIP 1998, 1412
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 24.08.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 11 BV 179/95
II. Landesarbeitsgericht München - Beschluß vom 14. November 199 - 4 TaBV 67/95 ,

Vorsorglicher Sozialplan für hypothetische Betriebsänderung

BAG, Beschluß vom 26.08.1997 - Aktenzeichen 1 ABR 12/97

DRsp Nr. 1998/1805

Vorsorglicher Sozialplan für hypothetische Betriebsänderung

»1. Betriebsrat und Arbeitgeber können für noch nicht geplante, aber in groben Umrissen schon abschätzbare Betriebsänderungen einen Sozialplan in Form einer freiwilligen Betriebsvereinbarung aufstellen. Darin liegt noch kein (unzulässiger) Verzicht auf künftige Mitbestimmungsrechte. 2. Soweit ein solcher vorsorglicher Sozialplan wirksame Regelungen enthält, ist das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 112 BetrVG verbraucht, falls eine entsprechende Betriebsänderung später tatsächlich vorgenommen wird.«

Normenkette:

BetrVG §§ 111, 112, 76 ;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Betriebsrat wegen der Stillegung des Betriebs vom Konkursverwalter den Abschluß eines Sozialplans verlangen kann.

Die Gemeinschuldnerin unterhielt in München einen Betrieb, in dem Verpackungsmaterialien hergestellt wurden. Sie firmierte ursprünglich als M Papierwerke GmbH. Ausweislich der Bilanz für 1992 war die Gesellschaft überschuldet. Das Betriebsgrundstück stand im Eigentum einer Gesellschaft, deren Gesellschafter mit denen der Gemeinschuldnerin identisch waren.