BSG - Urteil vom 14.08.1996
13 RJ 9/95
Normen:
SGB I § 42 Abs. 2 § 42 Abs. 1 ; SozZuschlG § 2 ; SGB X § 33 Abs. 1 § 50 Abs. 1 ;
Fundstellen:
SozR 3-1200 § 42 Nr. 6
AuA 1997, 167
AuA 1997, 211

Vorschuß auf den Sozialzuschlag, Rückforderung

BSG, Urteil vom 14.08.1996 - Aktenzeichen 13 RJ 9/95

DRsp Nr. 1997/2206

Vorschuß auf den Sozialzuschlag, Rückforderung

1. Nach § 42 Abs. 2 SGB I kann eine als "Vorschuß auf den Sozialzuschlag" bezeichnete Leistung, die zu einer Rente im Beitrittsgebiet gewährt wurde, nicht zurückgefordert werden, wenn in dem Bescheid nicht mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gekommen ist, daß ein Vorschuß i.S. von § 42 Abs. 1 SGB I bewilligt werden sollte. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB I § 42 Abs. 2 § 42 Abs. 1 ; SozZuschlG § 2 ; SGB X § 33 Abs. 1 § 50 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten im wesentlichen darüber, ob die Klägerin der Beklagten Beträge, die ihr in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis 28. Februar 1993 neben der Regelaltersrente als "Vorschuß auf den Sozialzuschlag" gezahlt worden sind i.H.v. 1.767,84 DM zu erstatten hat.

Seit dem 1. Mai 1989 bezog die 1929 geborene Klägerin eine Altersrente in Höhe der Mindestrente von 300,-- Mark der DDR (Bescheid vom 20. Mai 1989). Im Dezember 1991 belief sich diese Rente - einschließlich eines Sozialzuschlages in Höhe von 165,-- DM - auf 602,-- DM.