LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.01.2011
10 Sa 395/10
Normen:
BGB § 252 S. 2; BGB § 826; HGB § 60; ZPO § 287 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 30.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1645/03

Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Arbeitgeberin durch unbefugte Herstellung von Sonnenbänken; gerichtliche Schätzung des entgangenen Gewinns

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.01.2011 - Aktenzeichen 10 Sa 395/10

DRsp Nr. 2011/7645

Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Arbeitgeberin durch unbefugte Herstellung von Sonnenbänken; gerichtliche Schätzung des entgangenen Gewinns

1. Arbeitnehmer haben aus dem jeweiligen Arbeitsverhältnis Loyalitätspflichten gegenüber der Arbeitgeberin; mit diesen Pflichten ist es nicht zu vereinbaren, Konkurrenz zur Arbeitgeberin auszuüben. 2. Das Wettbewerbsverbot betrifft nicht nur die Tätigkeit für ein anderes Unternehmen sondern auch das heimliche, unautorisierte und rechtswidrige Produzieren und Beliefern eines Kunden der Arbeitgeberin; dabei lassen Umstände der Produktion, wie insbesondere das Arbeiten nach Feierabend, fehlende Seriennummern (Typenschilder) und das bewusste Nichteintragen der Geräte in die Bücher der Arbeitgeberin, den vorsätzlichen Verstoß gegen die Loyalitätspflicht offensichtlich werden.