OLG Köln - Anerkenntnisurteil vom 12.09.2013
1 RBs 143/13
Normen:
SGB III § 313 Abs. 1 S. 1; SGB III § 404 Abs. 2 Nr. 20; OWiG § 79 Abs. 1 S. 2; OWiG § 80 Abs. 1;

Vorsätzliche Ordnungswidrigkeit wegen Verstoßes gegen die Pflicht zur Ausstellung und Aushändigung einer Nebeneinkommensbescheinigung Zulassung einer Rechtsbeschwerde bei weniger bedeutsamen Ordnungswidrigkeiten Pflicht zur Aushändigung der Nebeneinkommensbescheinigung an den Leistungsbezieher Aktivlegitimation der Agentur für Arbeit, den Anspruch auf Ausstellung der Nebeneinkommensbescheinigung und die Aushändigung an den Leistungsbezieher/Antragsteller durch VA festzulegen und durchzusetzen

OLG Köln, Anerkenntnisurteil vom 12.09.2013 - Aktenzeichen 1 RBs 143/13

DRsp Nr. 2014/4074

Vorsätzliche Ordnungswidrigkeit wegen Verstoßes gegen die Pflicht zur Ausstellung und Aushändigung einer Nebeneinkommensbescheinigung Zulassung einer Rechtsbeschwerde bei weniger bedeutsamen Ordnungswidrigkeiten Pflicht zur Aushändigung der Nebeneinkommensbescheinigung an den Leistungsbezieher Aktivlegitimation der Agentur für Arbeit, den Anspruch auf Ausstellung der Nebeneinkommensbescheinigung und die Aushändigung an den Leistungsbezieher/Antragsteller durch VA festzulegen und durchzusetzen

Die Verpflichtung zur Ausstellung und Aushändigung einer Nebeneinkommensbestätigung gem. § 313 SGB III stellt eine öffentlich-rechtliche Pflicht gegenüber der Bundesanstalt dar. Daraus folgt die Berechtigung der Behörde, ihren Anspruch auf Ausstellung der Bescheinigung und Aushändigung an den Leistungsbezieher durch Verwaltungsakt festzulegen und vollstreckungsrechtlich durchzusetzen.

Tenor

I.

Der Zulassungsantrag wird als unbegründet verworfen.

II.

Die Rechtsbeschwerde gilt damit als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 S. 4 OWiG).

III.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht trägt der Betroffene.

Normenkette:

SGB III § 313 Abs. 1 S. 1; SGB III § 404 Abs. 2 Nr. 20; OWiG § 79 Abs. 1 S. 2; OWiG § 80 Abs. 1;

Gründe

I.