Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 12.04.2011 in Sachen
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten in der Hauptsache um einen Schmerzensgeldanspruch und Schadensersatzansprüche des Klägers aus einem Arbeitsunfall vom 19.09.2010.
Der Kläger ist seit dem 01.04.1998 bei der Beklagten als Arbeiter in der Reifenproduktion beschäftigt. In der Nachtschicht vom 18.09./19.09.2010 war der Kläger als Springer im sogenannten TUG-Bereich eingesetzt. Dort werden von der Beklagten produzierte Reifen einer Qualitätskontrolle unterzogen und anschließend entsprechend farblich markiert. Für die Maschinen TUG 2 bis 10 existiert eine schriftliche Betriebsanweisung, von der auch der Kläger Kenntnis genommen hatte. In dieser heißt es unter der Überschrift "Verhalten bei Störungen": "Maschine abschalten oder Not-Aus betätigen".
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