LAG Köln - Urteil vom 23.02.2012
7 Sa 719/11
Normen:
SGB VII § 104 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 12.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1002/11

Vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls

LAG Köln, Urteil vom 23.02.2012 - Aktenzeichen 7 Sa 719/11

DRsp Nr. 2012/18286

Vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls

Im Anwendungsbereich des § 104 Abs. 1 SGB VII bezieht sich die "vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls" nicht nur auf die Verletzungshandlung als solche, sondern auch auf den Eintritt der Verletzungsfolgen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 12.04.2011 in Sachen

4 Ca 1002/11 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 104 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Hauptsache um einen Schmerzensgeldanspruch und Schadensersatzansprüche des Klägers aus einem Arbeitsunfall vom 19.09.2010.

Der Kläger ist seit dem 01.04.1998 bei der Beklagten als Arbeiter in der Reifenproduktion beschäftigt. In der Nachtschicht vom 18.09./19.09.2010 war der Kläger als Springer im sogenannten TUG-Bereich eingesetzt. Dort werden von der Beklagten produzierte Reifen einer Qualitätskontrolle unterzogen und anschließend entsprechend farblich markiert. Für die Maschinen TUG 2 bis 10 existiert eine schriftliche Betriebsanweisung, von der auch der Kläger Kenntnis genommen hatte. In dieser heißt es unter der Überschrift "Verhalten bei Störungen": "Maschine abschalten oder Not-Aus betätigen".