OLG Hamburg - Urteil vom 15.03.2002
14 U 183/01
Normen:
SGB VII § 105 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2003, 11
Vorinstanzen:
LG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 328 O 155/01

Vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles

OLG Hamburg, Urteil vom 15.03.2002 - Aktenzeichen 14 U 183/01

DRsp Nr. 2004/8679

Vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles

Der Versicherungsfall ist nur dann i.S. von § 105 Abs. 1 SGB VII vorsätzlich herbeigeführt, wenn der Vorsatz des Täters sich zumindest in der Form des Vorsatzes auch auf den Verletzungserfolg erstreckt.

Normenkette:

SGB VII § 105 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten aus einem Vorfall, der sich am 17. November 1998 auf dem Pausenhof des Gymnasiums in Hamburg ereignete.