BAG - Urteil vom 15.01.1991
3 AZR 490/90
Normen:
BGB § 401 Abs. 2, § 412 ; KO § 57, § 59 Abs. 1 Nr. 3 lit. a, Abs. 2, § 61 Abs. 1 Nr. 1 ; VRG § 9 Abs. 1, 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 32 zu § 59 KO
BAGE 67, 46
BB 1991, 1052
DB 1991, 1386
DRsp IV(438)241e
EzA § 59 KO Nr. 23
KTS 1991, 448
NZA 1991, 510
SAE 1992, 247
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 24.01.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 6337/89
LAG Düsseldorf, vom 01.06.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 505/90

Vorruhestandsleistungen und Konkurs

BAG, Urteil vom 15.01.1991 - Aktenzeichen 3 AZR 490/90

DRsp Nr. 1992/5871

Vorruhestandsleistungen und Konkurs

»1. Vorruhestandsleistungen sind "Bezüge aus einem Arbeitsverhältnis" i.S. des § 59 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a KO. Die Ansprüche der Arbeitnehmer auf Vorruhestandsgeld für die letzten sechs Monate vor Konkurseröffnung sind aus der Konkursmasse als Masseschulden vorweg zu berichtigen. 2. Erfüllt im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers die Bundesanstalt für Arbeit die Ansprüche des Arbeitnehmers auf Vorruhestandsleistungen nach § 9 Abs. 1 VRG, so gehen die Ansprüche des Arbeitnehmers auf Vorruhestandsgeld nach § 9 Abs. 3. VRG auf die Bundesanstalt über. Mit dem Übergang auf die Bundesanstalt werden die Ansprüche auf Vorruhestandsleistungen, die nach § 59 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a KO als Masseschulden zu begleichen sind, nach § 59 Abs. 2 KO konkursrechtlich herabgestuft. Sie müssen dann als Konkursforderungen mit dem Rang des § 61 Abs. 1 Nr. 1 KO berichtigt werden. «

Normenkette:

BGB § 401 Abs. 2, § 412 ; KO § 57, § 59 Abs. 1 Nr. 3 lit. a, Abs. 2, § 61 Abs. 1 Nr. 1 ; VRG § 9 Abs. 1, 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die konkursrechtliche Behandlung der auf die Bundesanstalt für Arbeit (Klägerin) übergegangenen Ansprüche eines Vorruheständlers (Arbeitnehmer) gegen die Gemeinschuldnerin (Arbeitgeber).

Der Beklagte ist der Konkursverwalter über das Vermögen der S & Cie. GmbH, K. Das Konkursverfahren wurde am 1. Juli 1985 eröffnet.