Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, an die Klägerin über das 60. Lebensjahr hinaus bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres Beurlaubungsgeld zu zahlen, ferner darum, den sich hieraus ergebenden Abschlag beim Rentenbezug auszugleichen, dies unter dem Gesichtspunkt der Ungleichbehandlung von Frauen.
Die am 21.09.1944 geborene Klägerin und Berufungsbeklagte (im Folgenden: Klägerin) ist seit dem 01.07.1964 bei der Beklagten und Berufungsklägerin (im Folgenden: Beklagte), einer Krankenkasse, beschäftigt. Auf den Inhalt des zwischen den Parteien abgeschlossenen Arbeitsvertrages vom 14.04.1994 (Bl. 61 d.A.) wird Bezug genommen. Auf das Arbeitsverhältnis ist kraft Bezugnahme im Arbeitsvertrag der Manteltarifvertrag der Techniker Krankenkasse (im Folgenden: TKT), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 99 d.A.), anwendbar.
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