LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 14.02.2008
14 Sa 682/06
Normen:
BGB § 612 ; EG-Vertrag Art. 141 ;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 21.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 6478/05

Vorruhestand; mittelbare Diskriminierung; Beurlaubungsgeld

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.02.2008 - Aktenzeichen 14 Sa 682/06

DRsp Nr. 2008/19841

Vorruhestand; mittelbare Diskriminierung; Beurlaubungsgeld

Orientierungssatz: Verstoß gegen Art 141 EG Vertrag angenommen bei einer tarifvertraglichen Regelung, die einen Bezug von Beurlaubungsgeld bis zur frühest möglichen Inanspruchnahme der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vorsah, was mittelbar zu einer Benachteiligung von Frauen führte, die vor dem 1.1.1952 geboren wurden und mithin bereits ab dem 60. Lebenjahr einen Anspruch auf Rente hatten.

Normenkette:

BGB § 612 ; EG-Vertrag Art. 141 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, an die Klägerin über das 60. Lebensjahr hinaus bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres Beurlaubungsgeld zu zahlen, ferner darum, den sich hieraus ergebenden Abschlag beim Rentenbezug auszugleichen, dies unter dem Gesichtspunkt der Ungleichbehandlung von Frauen.

Die am 21.09.1944 geborene Klägerin und Berufungsbeklagte (im Folgenden: Klägerin) ist seit dem 01.07.1964 bei der Beklagten und Berufungsklägerin (im Folgenden: Beklagte), einer Krankenkasse, beschäftigt. Auf den Inhalt des zwischen den Parteien abgeschlossenen Arbeitsvertrages vom 14.04.1994 (Bl. 61 d.A.) wird Bezug genommen. Auf das Arbeitsverhältnis ist kraft Bezugnahme im Arbeitsvertrag der Manteltarifvertrag der Techniker Krankenkasse (im Folgenden: TKT), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 99 d.A.), anwendbar.