LSG Bayern - Urteil vom 25.02.2010
L 7 AS 117/09
Normen:
SGB II § 20 Abs. 1; SGG § 73a; ZPO § 114; ZPO § 115;
Vorinstanzen:
SG München, vom 17.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 133/09

Vorrangigkeit der Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren vor dem Arbeitslosengeld II

LSG Bayern, Urteil vom 25.02.2010 - Aktenzeichen L 7 AS 117/09

DRsp Nr. 2010/22162

Vorrangigkeit der Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren vor dem Arbeitslosengeld II

Der Anspruch auf einen Zuschuss zu Prozesskosten im Falle der Hilfebedürftigkeit ist in den Verfahrensordnungen abschließend in der Weise geregelt, dass unter den dort bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts besteht. Diese Bestimmungen gehen den Regelungen über die Grundsicherung nach dem SGB II und SGB XII vor. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 17. Februar 2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 20 Abs. 1; SGG § 73a; ZPO § 114; ZPO § 115;

Tatbestand: