A. Gegenstand der zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfahren ist die Frage der Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Inkraftsetzung des § 93 Abs. 5 Satz 2 und 3 SGB VI durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz von 1996, der Regelungen über die Anrechnung von Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung auf Renten der gesetzlichen Rentenversicherung trifft.
I. 1. Für den Fall des Zusammentreffens von Leistungen aus der gesetzlichen Unfall- und der gesetzlichen Rentenversicherung bestimmt seit dem 1. Januar 1992 § 93 Abs. 1 SGB VI für Renten aus der zuletzt genannten Versicherung:
Besteht für denselben Zeitraum Anspruch
1. auf eine Rente aus eigener Versicherung und auf eine Verletztenrente aus der Unfallversicherung oder
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