BAG - Urteil vom 23.03.2005
4 AZR 203/04
Normen:
TVG § 1 (Bezugnahme auf Tarifvertrag) § 4 (Tarifkonkurrenz) § 5 ; Manteltarifvertrag für den Groß- und Außenhandel/Verlage des Landes Hessen (vom 4. Juli 1997 in der Fassung vom 23. November 2000, allgemeinverbindlich ab 1. Januar 1997) § 14 ; Firmentarifvertrag zwischen der GKW Glaskontor Gießen GmbH und der Gewerkschaft ver.di (vom 28. November 2002) § 2 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 426
BAGE 114, 186
BAGReport 2005, 341
BB 2005, 2246
DB 2005, 2419
MDR 2005, 1300
NZA 2005, 1003
Vorinstanzen:
LAG Hessen - 17/7 Sa 1186/03 - 30.1.2004,
ArbG Gießen, vom 29.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 32/03

Vorrang des arbeitsvertraglich geltenden Firmentarifvertrages vor Verbandtarifvertrag auch bezüglich ungünstiger Regelungen

BAG, Urteil vom 23.03.2005 - Aktenzeichen 4 AZR 203/04

DRsp Nr. 2005/11529

Vorrang des arbeitsvertraglich geltenden Firmentarifvertrages vor Verbandtarifvertrag auch bezüglich ungünstiger Regelungen

»Ein kraft vertraglicher Vereinbarung in einem Arbeitsverhältnis geltender Firmentarifvertrag verdrängt nach den Regeln der Tarifkonkurrenz als speziellere Regelung einen für das Arbeitsverhältnis kraft Allgemeinverbindlichkeit geltenden - zudem vertraglich in Bezug genommenen - von derselben Gewerkschaft abgeschlossenen Verbandstarifvertrag, auch soweit Ersterer einzelne ungünstigere Regelungen enthält; das Günstigkeitsprinzip ist bei dieser Fallgestaltung nicht anwendbar.«

Orientierungssätze:1. Tarifkonkurrenz liegt vor, wenn verschiedene Tarifverträge für dasselbe Arbeitsverhältnis gelten sollen.2. Bei einer Tarifkonkurrenz kommt nur der speziellere Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis zur Anwendung.3. Tarifkonkurrenz liegt auch dann vor, wenn auf ein Arbeitsverhältnis neben einem kraft Allgemeinverbindlichkeit geltenden Tarifvertrag ein weiterer Tarifvertrag kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung findet.