OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.04.2010
12 A 728/09
Normen:
SGB VIII § 10 Abs. 4 S. 2; SGB X § 104 Abs. 1; SGB XII § 53 Abs. 1 S. 1;

Vorrang der Sozialhilfe besteht nur bei gleichartigem Anspruch nach dem SGB VIII und einem konkurrierenden Anspruch auf Sozialhilfe aufgrund einer jugendhilferechtlichen Eingliederungshilfe; Vorrang der Sozialhilfe bei gleichartigem Anspruch nach dem SGB VIII und einem konkurrierenden Anspruch auf Sozialhilfe

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.04.2010 - Aktenzeichen 12 A 728/09

DRsp Nr. 2011/12314

Vorrang der Sozialhilfe besteht nur bei gleichartigem Anspruch nach dem SGB VIII und einem konkurrierenden Anspruch auf Sozialhilfe aufgrund einer jugendhilferechtlichen Eingliederungshilfe; Vorrang der Sozialhilfe bei gleichartigem Anspruch nach dem SGB VIII und einem konkurrierenden Anspruch auf Sozialhilfe

1. Für die Abgrenzung zwischen § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII und § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII kommt es allein auf die Art der mit einer Jugendhilfemaßnahme konkurrierenden Sozialhilfeleistung an. Der Leistungsvorrang des Sozialhilfeträgers ist auf die Eingliederungshilfe für körperlich und geistig behinderte junge Menschen beschränkt.2. Der Vorrang der Sozialhilfe nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII besteht nur, wenn und soweit auf eine Leistung der Eingliederungshilfe sowohl ein Anspruch nach dem SGB VIII als auch ein konkurrierender Anspruch auf Sozialhilfe besteht.3. Die Leistungen nach §§ 53ff. SGB XII sind auch vorrangig, wenn die Leistungen zumindest auch auf den Hilfebedarf wegen geistiger und/oder körperlicher Behinderung eingehen.4. Eine Anspruchskonkurrenz scheidet nicht von vorneherein dann aus, wenn die Eingliederungshilfe nicht zwingend aufgrund einer wesentlichen geistigen Behinderung gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, sondern aufgrund einer leichten geistigen Behinderung im Ermessenswege gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 SGB XII zu leisten ist.