OVG Sachsen - Beschluss vom 29.07.2014
1 B 138/14
Normen:
SächsKitaG § 4 S. 2; SGB VIII § 24 Abs. 2 S. 1; SGB VIII § 24 Abs. 5 S. 2;
Fundstellen:
DÖV 2015, 491
Vorinstanzen:
VG Leipzig, vom 07.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 L 435/14

Vornahme einer Auswahl unter den Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflegestellen

OVG Sachsen, Beschluss vom 29.07.2014 - Aktenzeichen 1 B 138/14

DRsp Nr. 2015/4771

Vornahme einer Auswahl unter den Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflegestellen

Die Frist des § 4 Satz 2 SächsKitaG bezieht sich nicht nur auf den Anspruch, eine Auswahl unter den Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflegestellen vorzunehmen (Wunsch- und Wahlrecht), sondern stellt auch die Bestimmung einer Frist für die Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen gemäß § 24 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII durch das sächsische Landesrecht dar. Ein Betreuungsbedarf ist in der Regel sechs Monate vorher anzumelden.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 7. Juli 2014 - 5 L 435/14 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

SächsKitaG § 4 S. 2; SGB VIII § 24 Abs. 2 S. 1; SGB VIII § 24 Abs. 5 S. 2;

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seinen Antrag zu Recht abgelehnt.

I.