Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 13. Dezember 2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Vormerkung weiterer tatsächlicher Entgelte des Klägers während seiner Zeit als Soldat in der früheren Nationalen Volksarmee (NVA) der DDR.
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