LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 05.09.2013
L 4 R 96/08
Normen:
AVG § 36 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; RVO § 1259 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; SGB VI § 149 Abs. 5; SGB VI § 207; SGB VI § 58 Abs. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 23.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 2124/06

Vormerkung von Zeiten der schulischen Ausbildung im Versicherungsverlauf

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.09.2013 - Aktenzeichen L 4 R 96/08

DRsp Nr. 2013/23595

Vormerkung von Zeiten der schulischen Ausbildung im Versicherungsverlauf

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. Oktober 2007 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander in beiden Rechtszügen keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AVG § 36 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; RVO § 1259 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; SGB VI § 149 Abs. 5; SGB VI § 207; SGB VI § 58 Abs. 1 Nr. 4;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten steht in Streit, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Zeit vom 19. Januar 1965 bis zum 31. März 1965 im Versicherungslauf der Klägerin "als rentenrechtliche Tatsache" festzustellen.

Die 1949 geborene Klägerin besuchte vom 1. April 1963 bis zum 31. März 1965 die Berufs- und Berufsfachschulen des Zweckverbandes "U S", Abteilung Handelsschule, T Am 23. Juni 2005 verfasste sie ein an die Beklagte gerichtetes Schreiben, in dem es heißt:

"Sie hatten mich über meine künftige Rente informiert und gleichzeitig einen Versicherungsverlauf beigefügt. Hierzu darf ich folgendes festhalten: 1. Im Zeitraum vom 1.1.1965 bis 31.03.1965 habe ich die Schule besucht, falls Unterlagen hierzu erforderlich sind, erbitte ich Ihre Nachricht. 2. In der Zeit vom 1.1.1980 bis 31.12.1980 habe ich freiwillige Beiträge geleistet, vgl. die beigefügte Beitragsbescheinigung. Ich bitte um Überarbeitung des Versicherungsverlaufs."