LSG Hessen - Urteil vom 26.03.2013
L 2 R 128/12
Normen:
SGB VI § 163 Abs. 3; SGB VI § 163 Abs. 4; SGB VI § 168 Abs. 1 Nr. 5; SGB VI § 58 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Main, vom 27.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 492/11

Vormerkung von Zeiten der Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit als Anrechnungszeiten der gesetzlichen Rentenversicherung

LSG Hessen, Urteil vom 26.03.2013 - Aktenzeichen L 2 R 128/12

DRsp Nr. 2013/17636

Vormerkung von Zeiten der Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit als Anrechnungszeiten der gesetzlichen Rentenversicherung

1. Zeiten der Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit können nicht in analoger Anwendung des § 58 Abs. 1 SGB VI als Anrechnungszeiten anerkannt werden. Eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes liegt nicht vor. Der Gesetzgeber hat sich vielmehr in § 58 Abs. 1 SGB VI bewusst zur Normierung eines als abschließend verstandenen Katalogs von Anrechnungszeiten entschlossen. Eine Erweiterung desselben auf nicht erfasste Tatbestände ist weder geboten, noch sachgerecht. 2. Eine Regelungslücke - wollte man sie für Zeiten einer ehrenamtlichen Tätigkeit bejahen - wäre zudem nicht zwingend durch eine analoge Vormerkung einer Anrechnungszeit zu schließen. 3. Ein Einstehen der Solidargemeinschaft für aus ehrenamtlicher Tätigkeit ggf. erwachsender Renteneinbußen soll nach §§ 163 Abs. 3, 4, 168 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI gerade nicht stattfinden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 27. Februar 2012 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 163 Abs. 3; SGB VI § 163 Abs. 4; SGB VI § 168 Abs. 1 Nr. 5; SGB VI § 58 Abs. 1;

Tatbestand: